Stellungnahme zum Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

1. Vorbemerkung

Das geplante Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) soll das derzeitige Gesetz aus dem Jahre 1908 modernisieren. Es soll insbesondere einen "modernen Verbraucherschutz" ermöglichen, und es will gesetzliche Mindeststandards für Versicherungsabschlüsse definieren.

Im Bereich des Versicherungsschutzes für Psychiatrie- und Psychotherapiepatienten beobachtet der BDP seit Jahren einen nicht hinnehmbaren, weil ausgrenzenden Umgang der privaten Versicherungswirtschaft mit Menschen, die in ihrer Lebenszeit aufgrund psychischer oder psychiatrischer Probleme einen Arzt oder Psychotherapeuten aufgesucht haben. Ein steigender Anteil der Bürger, die aufgrund einer solchen Vorerkrankung im Anschluss an ein privates Versicherungsverhältnis keinen Versicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung mehr erhalten, ist damit von einem Vertragsabschluss ausgeschlossen. Das bedeutet, Menschen mit psychischen Vorerkrankungen laufen Gefahr, aus der Grundsicherung herauszufallen, weil sie nicht mehr versichert werden.

Im Jahr 2004 haben daher Einzelpersonen, Patientenorganisationen und Ärzte- und Psychologenverbände eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zur Verbesserung des Versicherungsschutzes für Psychotherapiepatienten unterstützt. Der Petitionsausschuss schlug vor, das Material an das Bundesministerium der Justiz zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Der Ausschluss von Versicherten mit psychischen Vorerkrankungen oder Vorbehandlungen ist insofern ein erhebliches Problem, als das Risiko für eine psychische Erkrankung in der Lebenszeit in Deutschland bei rund 1 : 3 liegt (Wittchen und Jacobi, 2005). Psychische Belastungen bzw. psychische Erkrankungen müssen als regelhaft vorkommende Erkrankung betrachtet werden. Wittchen und Jacobi zeigten auf, dass im Laufe eines jeden Jahres 27 % der EU-Bevölkerung oder 83 Millionen Menschen mindestens eine psychische Störung wie z.B. eine Depression, bipolare Störung, Schizophrenie, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Sozialphobie, Panikstörung, Generalisierte Angst, Zwangsstörungen, somatoforme Störungen oder Demenz erleiden. Das Lebenszeitrisiko, an einer psychischen Störung zu erkranken, liegt mit über 50 % der Bevölkerung noch wesentlich höher.

Depression wird mittlerweile als "Volkskrankheit" bezeichnet. Der jüngst veröffentlichte Bericht einer Krankenkasse nennt Prozentzahlen von 3,7 % aller männlichen und 9,5 % aller weiblichen Versicherten, bei denen im 1. Halbjahr 2004 eine Depression diagnostiziert wurde. Bei Diabetes liegt der Wert bei fünf Prozent (Stoppe, Bramesfeld, Schwartz, 2006).

Aufgrund dieser Inzidenzen und Prävalenzen psychischer Erkrankungen und der sich daraus ergebenden Folgen bei der Risikokalkulation – handelt es sich doch nicht um eine kleine, umschreibbare Gruppe von Versicherungsnehmern, sondern um einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung - erscheint der Ausschluss solcher Erkrankungen aus dem Leistungspaket oder die Verweigerung eines Vertragsabschlusses sachlogisch falsch und gegen das Wohl der Versicherten wie auch gegen das Interesse des Staates nach Versicherungsschutz seiner Bürger gerichtet.

Solange keine verlässliche Datenbasis zu Rezidivhäufigkeiten psychischer Erkrankungen in spezifischen diagnostischen individuellen Konstellationen vorliegen, und auch über protektive Faktoren, die aus einer Behandlung resultieren, zu wenig bekannt ist, (eine psychotherapeutische Behandlung vermindert in der Regel die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen), ist eine individuelle Risikokalkulation und damit Prämienfestsetzung nicht möglich – oder diskriminierend. Daher ist zu fordern, analog anderer allgemeiner Lebensrisiken die Grundkosten für eine mögliche psychische Erkrankung pauschal über alle Versicherungsnehmer hinweg zu kalkulieren.

Da die Mehrzahl der Menschen nicht mit dem Auftreten einer psychischen Störung für sich selbst rechnet und die Auftretenswahrscheinlichkeiten nicht kennt, können sich die Bürger in Bezug auf die entstehenden Risiken beim Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz kein realistisches Bild machen.

Auf dem Hintergrund einer steigenden Bedeutsamkeit psychischer Erkrankungen in der Gesellschaft und Arbeitswelt und diesbezüglicher Aktivitäten der Europäischen Union zur Förderung psychischer Gesundheit und zur Integration psychisch Kranker erwartet der BDP, dass der vom Petitionsausschuss, von Patientengruppen u.a. geforderte Eingriff in die Versicherungsvertragsfreiheit zu Gunsten des Gesundheitsschutzes der Bürger und dem Wohl der Bevölkerung durch eine Veränderung des Umgangs mit psychischen Vorerkrankungen auf der Basis von Formulierungen im Gesetzestext verankert wird.

2. Zum Gesetzentwurf

Zu § 21 Abs.1 - Anzeigepflicht

Im vorliegenden Gesetzentwurf sind die Anregungen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, die Rechte der Versicherten bei unvollständigen Angaben zu stärken oder eine Begrenzung der Berücksichtigung von psychischen Vorerkrankungen auf die vergangenen fünf Jahre nicht berücksichtigt worden. Dies sollte – auch im Hinblick auf die Integration und Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen, wie sie im Grünbuch der Europäischen Union zu Mental Health angestrebt wird – im Gesetz verankert werden.

Wir schlagen daher folgende Ergänzung vor:

In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

Psychische Erkrankungen bzw. deren Behandlung sind stets unerhebliche Gefahrenumstände, wenn sie mehr als 5 Jahre zurückliegen.

Zu § 197 Abs. 1 - Wartezeiten

Die Wartezeit von acht Monaten für Psychotherapie steht in unsystematischem Zusammenhang zu den anderen dort aufgeführten Leistungen. Sie weist vielmehr auf die alte Form des Umgangs mit Psychotherapie hin, die – als mit somatischen Erkrankungen gleichwertig zu betrachtende Erkrankung - in den Zeiten seit Bestehen des Psychotherapeutengesetzes nicht mehr adäquat ist.

So ist bspw. im Unterschied zu Zahnersatzbehandlung und Entbindung ein plötzliches Auftreten psychischer Probleme und Störungen nicht ungewöhnlich und steht daher in einem gänzlich anderen Planungszusammenhang im Kontext des Vertragsabschlusses. Eine plausible Begründung, warum bei Psychotherapie analog somatischer, plötzlich auftretender Krankheiten drei Monate Wartezeit zum Schutz des Versicherers nicht ausreichen sollten, sind nicht erkennbar. Wir schlagen daher unter Hinweis auf die hohe Prävalenz psychischer Störungen vor, Psychotherapie als Leistung in die Liste der Erkrankung mit der allgemeinen Wartezeit von drei Monaten zu setzen, also in § 197 ersatzlos zu streichen.

Quellen:
H. U. Wittchen, F. Jacobi (2005). Size and Burden of Mental Disorders In Europe – A Critical Review and Appraisal of 27 Studies". In: European Neuropsychopharmacology 15. pp. 357 – 376
G. Stoppe, A. Bramesfeld, F.-W. Schwartz (Hg). (2006). Volkskrankheit Depression? Bestandsaufnahme und Perspektiven. Heidelberg: Springer

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