Stellungnahme des BDP zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (Suizidpräventionsgesetz – SuizidPrävG) vom 28.11.2024
Berlin, 4.12.2024
Der BDP begrüßt grundsätzlich und in hohem Maße die Stärkung der Prävention von Suiziden. Deutschland hat hier Aufholbedarf. Der im Entwurf vorgesehene Ausbau von Maß-nahmen und Angeboten wird vom Verband sehr begrüßt. Nachfolgend finden Sie Vorschläge zur weiteren Verbesserung des Entwurfes.
Aus Sicht des BDP ist zu bedenken, ob es heutzutage nicht sinnvoller wäre, nicht mehr an eine alte Terminologie aus dem Strafgesetzbuch anzuknüpfen, wenn der Psycholog*innenberuf adressiert wird. Sofern Präzisierungen erforderlich sind, erscheint es aus Sicht des BDP sinnvoller, diese in der Begründung anzuführen. Ferner sind wie bei den in § 5 Satz Nr.1 genannten Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen und weiteren Genannten, die auch in § 203 StGB erwähnt werden, die berufsmäßigen Gehilfen einzubeziehen.
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a. Deshalb schlägt der BDP anstelle der bisherigen Formulierung folgenden Wortlaut für § 5 Satz 1 Nr.2 vor:
2. Psychologinnen und Psychologen und deren berufsmäßige Gehilfen,
b. In der Gesetzesbegründung zu diesem Absatz schlägt der BDP in Anlehnung an die im Entwurf auf Seite 56 oben erfolgte Formulierung folgende Textänderungen (in Fettschrift, kursiv) im Sinne einer Präzisierung vor:
Auch Psychologinnen und Psychologen gehören zu den Berufsgruppen, die oftmals frühzeitig Hinweise auf eine sich ankündigende Krisensituation und auf einen akuten Hilfebedarf ihrer Patientin oder ihres Patienten erhalten und eine besondere Verantwortung tragen, damit Betroffene den Weg in weitere Hilfsangebote finden. Darunter werden diejenigen verstanden, die im Fach Psychologie einen Bachelor- und einen Masterabschluss oder ein Diplom im Fach Psychologie an einer Hochschule erworben haben, an der die benannte Abschlussprüfung absolviert werden kann.
Begründung:
Als Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der die Forderungen nach einem (Bundes-)Psychologinnengesetz sogar in seiner Satzung verankert hat, ist es uns ein Anliegen, bei dieser Gelegenheit eine Terminologie zu vermeiden, die vor langer Zeit gefunden wurde und seitdem nur vereinzelt in Regelwerke übernommen worden ist, während die übliche Berufsbezeichnung „Psycholog*in“ und nicht „Berufspsycholog*in“ war und geblieben ist. Da schon in der altgriechischen Herkunft des Wortes „Psychologie“ der professionelle Ansatz liegt und es auch keine Psycholog*innen neben den „Berufspsycholog*innen“ gibt, mithin auch kein Markt für „unprofessionelle Psychologie“ ersichtlich ist, halten wir das Wort „Berufspsychologe“ für einen Pleonasmus und deshalb für überflüssig. Das entspricht auch dem ausnahmslos getragenen Selbstverständnis dieser Berufsgruppe, dass von ihnen ausgeübte Psychologie immer nur wissenschaftlich fundiert angewendet werden kann. Es besteht auch keine Sorge, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung eine Diskrepanz zu § 203 Abs.1 Nr.2 StGB entstünde.
- Zudem gibt der BDP zu bedenken, dass § 5 in seinem Tenor, über Informations-, Hilfe- und Beratungsangebote informieren zu sollen, zum Missverständnis oder zur Irritation führen könnte, in welchem Verhältnis diese Soll-Vorschrift zum eigenen berufsmäßigen suizidpräventiven Handeln als Teil der typischen vertraglichen Hauptpflicht steht. Deshalb wird folgende Ergänzung am Ende von § 5 vorgeschlagen:
Sofern Interventionen bei Suizidalität zum beruflichen Tätigkeitsprofil gehören, ist direkt eine entsprechende fachliche Intervention empfohlen.
- In der Gesetzesbegründung sollte diesbezüglich verdeutlicht werden, dass diese gesetzliche Soll-Vorschrift das eigene suizidpräventive Handeln, welches insbesondere für Psychologinnen und Psychologen sowie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ganz klassisch zu den vertraglichen Hauptpflichten gehört, nicht begrenzt wird. Bestenfalls tritt neben das eigene professionelle Handeln (der Psychologinnen und Psychologen) zwecks Suizidprävention die Inanspruchnahme der empfohlenen Angebote.
Gerne stehen wir für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
Ihre Ansprechpersonen:
| Thordis Bethlehem | Fredi Lang |
| Präsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) | Referatsleiter Fach- und Berufspolitik |
E-Mail: t.bethlehem@bdp-verband.de | E-Mail: f.lang@bdp-verband.de |