ePA im Gesundheitsdatenschutzgesetz
BDP-Positionspapier zur elektronischen Patientenakte im Gesundheitsdatennutzungsgesetz

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BDP-Positionen zur ePA - Patientendaten schützen

Zeitgleich zur Diskussion über die gesetzliche Neuregelung der Nutzung von Gesundheitsdaten und der Einführung der elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland findet in Europa ein Gesetzgebungsverfahren zur Nutzung von Gesundheitsdaten im gesamten europäischen Raum (European Health Data Space, kurz EHDS) statt. Die Vorhaben sollen die Speicherung sowie auch den Zugang und die Nutzung von Gesundheitsdaten beispielweise für Forschungszwecke gesetzlich regeln.

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sieht bei den derzeitigen Plänen der Bundesregierung die Hoheit gesetzlich Versicherten über ihre persönlichen Gesundheitsdaten in Gefahr - besonders im Bereich hoch sensibler Daten, etwa aus psychotherapeutischen Behandlungen. Diese beinhalten sehr private biografische Daten oder sensible Befunde sowie Daten von Dritten und Zustimmungspflichten, beispielweise im Rahmen von Testergebnissen einer Kinder- und Jugendlichentherapie. Bereits zuvor hat der Verband und seine Fachsektion Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP im BDP e.V.) in unterschiedlichen Stellungnahmen an das Bundesgesundheitsministerium die Datensouveränität für Patientinnen und Patienten gefordert und neben den Vorteilen auch auf Probleme bei der Nutzung der Daten für Forschungszwecke hingewiesen. Hier gilt es z.B. auszuschließen, dass eine wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. 

Zur Sensibilisierung im Umgang mit Daten zur psychischen Gesundheit hat der Berufsverband nun ein Positionspapier erarbeitet, welches die Dringlichkeit der Erhaltung der Datensouveränität von Patientinnen und Patienten thematisiert sowie weitere relevante Aspekte bei der Einführung
der elektronischen Gesundheitsakte (ePA) adressiert.

Der BDP weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Datensouveränität eine grundlegende Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger bei der anstehenden Digitalisierung von Gesundheitsdaten ist. Er fordert die Politik auf, die berechtigten Sorgen aller Beteiligten bei den anstehenden Gesetzesentwürfen zur Gesundheitsdatennutzung zu berücksichtigen.

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Initiativantrag zum Beschlagnahmeverbot elektronische Patientenakte

Antrag:
Die Delegiertenkonferenz beschließt, den bis 22.11.2025 vorgelegten Resolutionstext zum Thema: „Erhalt ärztlicher/psychotherapeutischer Schweigepflicht und Beschlagnahmeverbot ePA“. Die Resolution wird mit einer Pressemitteilung an alle relevanten Stellen versendet: BMG, BMJV, BfDI, Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Dt. Bundestages

Antragsbegründung: 
Aktuell liegt ein Gesetzentwurf beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, welches die E-Evidence-Verordnung aus dem Jahr 2023 in deutsches Recht überführt. Mit diesem Vorgang können Daten der elektronischen Patientenakte ePA auch im Rahmen europäischer Strafverfolgung abgerufen werden. Da der Gesetzesprozess weit vorangeschritten ist (die Zustimmung des Bundesrates liegt bereits vor) ist ein eiliges Handeln und „aufmerksam machen“ dringend erforderlich.

Da die ePA eine „versichertengeführte“ cloudgestützte Akte ist, greift hier die ärztliche Schweigepflicht nicht. Daten können zukünftig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlichen auch auf EU-Ebene beschlagnahmt werden. Der BDP fordert ein Beschlagnahmeverbot der ePA bzw. den Erhalt der Schweigepflicht – auch für Gesundheitsdaten in der ePA!



Textentwurf:
Beschlagnahmeverbot elektronische Patientenakte


Auch für Gesundheitsdaten in der ePA muss die ärztliche/psychotherapeutische Schweigepflicht gelten - BDP fordert anlässlich der aktuellen Umsetzung der E-Evidence-Verordnung eine eindeutige Klarstellung des ePA-Beschlagnahmeverbots im deutschen Recht.


Mit der 2023 in Kraft getretenen EU-Verordnung E-Evidence werden EU-Mitgliedsstaaten Mög-lichkeiten zur grenzüberschreitenden Strafverfolgung im digitalen Raum eingeräumt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ermittlungsbehörden von EU-Staaten Unternehmen ver-pflichten, Kundendaten, IP-Adressen oder E-Mailinhalte herauszugeben. 


Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union vorgelegt, der vom Bundesrat beraten wurde.


Gesundheitsdaten in der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungsdokumentati-on sind bislang durch die gesetzlichen Regularien der ärztlichen/psychotherapeutischen Schweigepflicht (§203 StGB) und bei Strafermittlungen durch § 97 StPO vor einer Beschlagnah-me geschützt - auch wenn sie in der Cloud gespeichert vorliegen.


Behandelnde sind seit Oktober 2025 verpflichtet, Befunde, Arzt- oder Klinikentlassbriefe in der elektronischen Patientenakte Versicherter zu speichern (wenn nicht aktiv widersprochen wur-de). 


Die elektronische Patientenakte ist ein von Dienstleistern der Telematik Infrastruktur betriebener Cloudspeicherplatz und gilt als versichertengeführt. Die Daten verlassen nach Speicherung in der ePA somit die durch „Schweigepflicht“ und Beschlagnahmeverbot gesicherte ärztliche/psychotherapeutische Umgebung“. 
Ein sicherer gesetzlich geregelter Schutz vor einem Zugriff und vor Beschlagnahmung durch EU-Ermittlungsbehörden besteht aktuell nicht. 


Zwar hatte der Bundesgesetzgeber schon 2020 argumentiert, die ePA unterliege einem Be-schlagnahmeverbot (Bundestagsdrucksache 19/18793 Seite 113). Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte aber schon damals eine Klarstellung in § 97 StPO verlangt; dem wurde jedoch bislang nicht gefolgt. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht den Beschlagnahme-schutz der ePA nicht ausdrücklich geregelt, wie auch Teile der Rechtsliteratur.

Rechtsunsicherheit besteht auch insofern, als die ePA eine versichertengeführte Akte ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass Krankenkassen, die die ePA technisch verwalten, als Mitwirkende der Versicherten und nicht als solche der Behandelnden verstanden werden, so dass § 53a StPO dann keine Anwendung fände. 

Veröffentlicht am:
Kategorien:
Digitale Gesellschaft und Psychologie
Datenschutz
Telematik-Infrastruktur
Schlagworte:
ePA & EHDS
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