ePA im Gesundheitsdatenschutzgesetz
BDP-Positionspapier zur elektronischen Patientenakte im Gesundheitsdatennutzungsgesetz

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BDP-Positionen zur ePA - Patientendaten schützen

Zeitgleich zur Diskussion über die gesetzliche Neuregelung der Nutzung von Gesundheitsdaten und der Einführung der elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland findet in Europa ein Gesetzgebungsverfahren zur Nutzung von Gesundheitsdaten im gesamten europäischen Raum (European Health Data Space, kurz EHDS) statt. Die Vorhaben sollen die Speicherung sowie auch den Zugang und die Nutzung von Gesundheitsdaten beispielweise für Forschungszwecke gesetzlich regeln.

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sieht bei den derzeitigen Plänen der Bundesregierung die Hoheit gesetzlich Versicherten über ihre persönlichen Gesundheitsdaten in Gefahr - besonders im Bereich hoch sensibler Daten, etwa aus psychotherapeutischen Behandlungen. Diese beinhalten sehr private biografische Daten oder sensible Befunde sowie Daten von Dritten und Zustimmungspflichten, beispielweise im Rahmen von Testergebnissen einer Kinder- und Jugendlichentherapie. Bereits zuvor hat der Verband und seine Fachsektion Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP im BDP e.V.) in unterschiedlichen Stellungnahmen an das Bundesgesundheitsministerium die Datensouveränität für Patientinnen und Patienten gefordert und neben den Vorteilen auch auf Probleme bei der Nutzung der Daten für Forschungszwecke hingewiesen. Hier gilt es z.B. auszuschließen, dass eine wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. 

Zur Sensibilisierung im Umgang mit Daten zur psychischen Gesundheit hat der Berufsverband nun ein Positionspapier erarbeitet, welches die Dringlichkeit der Erhaltung der Datensouveränität von Patientinnen und Patienten thematisiert sowie weitere relevante Aspekte bei der Einführung
der elektronischen Gesundheitsakte (ePA) adressiert.

Der BDP weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Datensouveränität eine grundlegende Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger bei der anstehenden Digitalisierung von Gesundheitsdaten ist. Er fordert die Politik auf, die berechtigten Sorgen aller Beteiligten bei den anstehenden Gesetzesentwürfen zur Gesundheitsdatennutzung zu berücksichtigen.

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Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) trifft in Kraft

Chancen und Risiken bei der Nutzung von Gesundheitsdaten müssen nun im Blick behalten werden

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Nach Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) auf nationaler Ebene soll auch im europäischen Raum die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung durch eine bessere Datenverfügbarkeit vorangetrieben werden. Die Voraussetzungen dafür schafft der Europäische Datenschutzraum (EHDS). 

Die am 5. März 2025 im Europäischen Amtsblatt veröffentlichte Verordnung dazu tritt nun am 26. März 2025 in Kraft. Die Verordnung sichert einen EU-weiten Rechtsanspruch auf einen zügigen und einfachen Zugriff auf gespeicherte Gesundheitsdaten für die Primärnutzung bzw. die Nutzung im Behandlungskontext. In einem weiteren Schritt können Nutzungsrechte für die Forschungsverwendung (Sekundärnutzung) beantragt werden. Eine geregelte Umsetzung der EHDS-Verordnung wird voraussichtlich erst in zwei bis vier Jahren erfolgen. 

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hatte in seiner Funktion als Interessenvertretung bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im März 2023 auf europäischer Ebene dazu Stellung genommen und Thesen veröffentlicht. Der Verband begrüßt einige der im Zuge der Weiterentwicklung der EHDS-Verordnung vorgenommenen Anpassungen und Verbesserungen.

So besteht nun auch auf europäischer Ebene die Möglichkeit, die geltende Opt-Out-Regelung (d.h. gesetzlich Versicherte können einer Datenspeicherung widersprechen) nach nationalen Vorgaben zu regeln. Auch vor der Verwendung von Gesundheitsdaten aus Deutschland für Forschungszwecke im europäischen Raum müssen Vorhaben vorab nach nationalen Regeln auf ihre Gemeinwohlorientierung hin geprüft werden.

Allerdings wird erst die Umsetzung in nationales Recht zeigen, ob und wie das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Bürger*innen gesichert wird und ob (teilweise hochsensible) Behandlungsdaten, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen, angemessen geschützt werden. 

Ob national oder auf europäischer Ebene: Es wird zukünftig einen kritischen Blick brauchen, um eine wirklich sinnvolle Sekundärnutzung der Gesundheitsdaten zu garantieren, eine sinnvolle Datenstrukturierung umzusetzen und gleichzeitig Datensparsamkeit zu berücksichtigen. 

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