Einrichtungsbezogene Impfpflicht – was gilt für ungeimpfte Einzelpraxisinhaber*innen ab dem 15.3. ?

Auf Nachfrage antwortet das Referat L9 des Bundesgesundheitsministeriums : „Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallen, fehlt - wie Ihnen bekannt ist - eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind. Bei Betroffenen, die bereits vor dem 15. März 2022 eine unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallende Tätigkeit ausüben und zum Stichtag nicht über einen erforderlichen Nachweis verfügen, ergibt sich kein Tätigkeitsverbot unmittelbar aus dem Gesetz, vgl. § 20a Absatz 2 IfSG. Abweichendes gilt hingegen im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallende Tätigkeit aufnehmen wollen und nicht über einen erforderlichen Nachweis verfügen, § 20a Absatz 3 Satz 5 IfSG."

Für diejenigen also, die ihre Praxis ungeimpft (ohne Kontra-nachweis) oder noch nicht ausreichend geimpft fortführen, gilt nach Auffassung des BMG § 20a Abs.3 Satz 4 IfSG nicht unmittelbar. Die leicht hölzerne Formulierung ist die Reaktion auf die Formulierung in der Anfrage, ob solche Betroffenen „erstmal weiterarbeiten dürfen“. Die Antwort vermeidet ein eindeutiges Ja oder Nein. Das ist allerdings angesichts der gesetzgeberischen Intention verständlich. Es soll offenbar eine klare Zusage vermieden werden, dass es ab dem 15.3. „erlaubt“ sei, weiter zu arbeiten. Umgekehrt allerdings bedeutet die Auskunft nach hier vertretener Interpretation, dass ein Weiterarbeiten faktisch vorerst ohne Rechtsfolgen bleibt, solange die zuständigen Landesgesundheitsbehörden noch nicht konkret verfügt haben.
Unsicherheit bleibt also noch und von einem „Freibrief“ kann keine Rede sein. Die gesetzgeberische Aufforderung, vollständig geimpft zu sein, war und bleibt deutlich und kann auch nicht allein durch ohnehin gebotene weitere Schutzmaßnahmen (Tests, Maske, Lüften) ausgeglichen werden, nur marginal könnte das vielleicht bei der eventuellen Bußgeldbemessung eine Rolle spielen. Derzeit ist nicht bekannt, ob vor dem Jahresende die einrichtungsbezogene Impfpflicht entfallen könnte.

Veröffentlicht am:
Kategorien:
News
COVID-19
Logo Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

Wir unterstützen alle Psychologinnen und Psychologen in ihrer Berufsausübung und bei der Festigung ihrer professionellen Identität. Dies erreichen wir unter anderem durch Orientierung beim Aufbau der beruflichen Existenz sowie durch die kontinuierliche Bereitstellung aktueller Informationen aus Wissenschaft und Praxis für den Berufsalltag.

Wir erschließen und sichern Berufsfelder und sorgen dafür, dass Erkenntnisse der Psychologie kompetent und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Darüber hinaus stärken wir das Ansehen aller Psychologinnen und Psychologen in der Öffentlichkeit und vertreten eigene berufspolitische Positionen in der Gesellschaft.

Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen