In der Fassung vom 25.02.2023
Beitragsordnung

Hinweis: Die Sektionen im BDP erheben z. T. eigene Beiträge, die in der folgenden Beitragsordnung nicht im Einzelnen dargestellt sind (siehe Sektionsbeiträge). Informationen zum Zahlungsverzug.
 

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder des BDP haben den von der Delegiertenkonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrag und ggf. den von der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung einer Sektion festgesetzten Sektionsmitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Wechsel einer Sektion bzw. der Austritt aus einer Sektion sind nur zum Jahreswechsel möglich und werden gegenüber der Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres bekannt gegeben.

(3) Reduzierungen des Vollbeitrages werden nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Der Antrag ist für die Beitragspflicht des Folgejahres spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres an die Bundesgeschäftsstelle zu stellen, wobei der Nachweis zur Berechtigung einer Beitragsreduzierung zu führen ist.

3.a) Die Gewährung einer Beitragsreduzierung erfolgt jeweils nur für ein Jahr mit Ausnahme folgender Ermäßigungsgründe:

  • Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen alters- oder krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben wird die Beitragsreduzierung dauerhaft gewährt.
  • Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen Studiums oder postgradualer Ausbildung wird die Beitragsreduzierung für zwei Jahre gewährt, sofern die jeweilige Ausbildung gemäß der Regelstudienzeit oder gesetzlich vorgeschriebener Ausbildungszeiten nicht innerhalb eines Jahres endet.
  • Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung von Selbstständigen, die ihre Einkünfte überwiegend aus der Selbstständigkeit erzielen wird die Beitragsreduzierung für die ersten drei Jahre ab der Gründung ihrer Unternehmung gewährt.
  • Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen der Mitgliedschaft eines Ehe- oder Lebenspartners wird die Beitragsreduzierung dauerhaft gewährt. Änderungen im Status sind gegenüber der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen.
  • Bei Anträgen auf Beitragsreduzierung wegen Elternzeit wird die Beitragsreduzierung einmalig für die nachgewiesene Dauer der Elternzeit, in der kein Einkommen erworben wird, gewährt.

3.b) Die Beitragsreduzierung bezieht sich nur auf den Grundbeitrag. Sektionszusatzbeiträge können nicht ermäßigt werden.

(4) Anträge auf Beitragsreduzierung können nur für das Folgehalbjahr gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Ermäßigungsgrund nachgewiesen wird und der Antrag bis zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Dezember gestellt wird.

(5) Eine rückwirkende Beitragsreduzierung ist nur in besonderen Fällen möglich und durch den Vorstand des BDP zu genehmigen.

§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Der jährliche Mitglieds- und Sektionszusatzbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres im Voraus fällig.

(2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten

(3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann die Bundesgeschäftsstelle des BDP Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.

(4) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.

§ 3 Beitragsklassen

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:
(Redaktioneller Hinweis: Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Erfolgt der Beitritt zum BDP im Laufe des Jahres, wird für dieses Jahr der Mitgliedsbeitrag nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben.)

KlasseMitgliederstatusEuro
AVollmitglied272
BGraduierte Mitglieder*
oder Vollmitglieder und gleichzeitig
– Vollmitglieder in der DGPs
– Ehe- oder Lebenspartner/in eines voll  zahlenden Vollmitglieds
– teilzeitbeschäftigt bis zu 20 Wochenstunden
– Selbstständige in den ersten drei Jahren nach Diplom oder vergleichbare Fälle
167
CVollmitglied oder graduiertes Mitglied* und
– altersbedingter Ruhestand oder Erwerbsunfähigkeit
– arbeitslos, erwerbslos, in Elternzeit
– Promotionsstudierende und Psycholog/inn/en in postgradualer Vollzeitausbildung oder vergleichbare Fälle
– Psychologische Psychotherapeuten/innen in Ausbildung (PIA) mit Teilzeit-Einkünften
128
DStudierende
Psychologische Psychotherapeut/innen in Ausbildung (PIA) ohne Teilzeit-Einkünften
52

* Graduierte Mitglieder haben einen ersten akademischen Grad auf der Basis eines mindestens dreijährigen Studiums verliehen bekommen, siehe §6 Abs. 2 der Satzung des BDP.
 

Der Beitrag für die außerordentliche Fördermitgliedschaft beträgt für natürliche Personen
300 Euro. Für juristische Personen beträgt der Beitrag mindestens 500 Euro.
Vereine und Verbände können abweichend einen Beitrag abhängig von der Mitgliederzahl ihres Verbandes vereinbaren.

§ 4 Übergangsbestimmung

Erheben Sektionen für ihre Mitglieder einen Sektionsbeitrag, nachdem die Sektionsmitgliedschaft zuvor beitragsfrei war, können die Sektionsmitglieder die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Ankündigung der Beitragseinführung die Mitgliedschaft in dieser Sektion mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 5 Zahlung per SEPA-Lastschrift

Die Beitragszahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift vom angegebenen Bankkonto des Mitglieds. Der Einzug erfolgt in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres bzw. in einem Zeitraum um den Kalenderjahreswechsel herum.
Bei unterjährigen Beitragsänderungen, aus denen sich eine Teilschuld ergibt, erfolgt der Bankeinzug nach Bearbeitung durch die Mitgliederverwaltung.“

§ 6 Zahlungsverzug

(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als einen Monat in Ver-zug, kann der Verband nach eigenem Ermessen Erinnerungen oder Mahnungen übermitteln oder ohne Zwischenschritte einen gerichtlichen Mahnbescheid beim zu-ständigen Gericht in Berlin beantragen.

(2) Ist ein Mitglied mindestens zwölf Monate mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug und hat es auf eine Erinnerung, Mahnung oder auf einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht innerhalb von 6 Wochen vollständig gezahlt, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Schuld.

(3) Im Rahmen der Satzung kann von diesen Maßnahmen und der Folge des Ruhens der Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise zugunsten des Mitglieds abgesehen werden.“

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Delegiertenkonferenz am 14./15.11.2002 verabschiedet und tritt am 01. Juli 2003 in Kraft.

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