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Pressemitteilung BDP unterstützt Vorschlag der Justizministerin zu PatientenverfügungenText orientiert sich konsequent am Selbstbestimmungsrecht des Menschen Psychologen schließen sich dem Widerspruch anderer Berufsgruppen und Verbände gegen Regelungen nicht an Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) begrüßt ausdrücklich die mit dem Änderungsgesetz verbundene Herstellung rechtlicher Grundlagen für den Umgang mit Patientenverfügungen. Der vorliegende Gesetzentwurf, so heißt es in einer Stellungnahme des Verbandes, orientiert sich konsequent am Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Er ist geeignet, den mit der medizinischen Betreuung beauftragten Personen, insbesondere der Ärzteschaft, deutlich zu machen, dass es kein eigenständiges Behandlungsrecht aufgrund der tatsächlich oder vermeintlich bestehenden höheren Fachkompetenz gegenüber Patienten gibt. Der erklärte Wille des Patienten erhält Vorrang vor dem ärztlichen Heilauftrag. Dies ist aus der Sicht des BDP wichtig. Der Forderung anderer Berufsgruppen oder Verbände nach einer schriftlichen, zeitnah verfassten und auf die konkrete Situation bezogenen Verfügung sowie weiteren Formvorschriften kann sich der BDP nicht anschließen. Der BDP unterstützt den Gesetzentwurf auch insofern, dass ein mündlich geäußerter Wille oder ein sorgfältig ermittelter mutmaßlicher Wille Gültigkeit hat. Psychologen haben ständig mit der Tatsache umzugehen, dass psychologische Erkenntnisse oder Informationen nur in mündlich geäußerter, keiner Formvorschrift genügenden Art und Weise vorliegen, ohne dass sie deshalb an Gewicht einbüßen. Der BDP vertritt auch die Auffassung, dass die Patientenverfügung nicht nur zeitlich begrenzte Wirksamkeit erhalten sollte. Wichtiger als die Zeitfrage ist aus Sicht des BDP, ob die Verfügung auf die konkrete Situation zutrifft und die Lebenssituation vor dem Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit noch der Lebenssituation zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfügung entspricht. Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung, wonach eine Patientenverfügung auch dann Gültigkeit hat, wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, trägt nach Meinung der Psychologen dem Umstand Rechnung, dass es eine Reihe von Erkrankungen gibt, die für Patienten unerträgliches Leiden über einen längeren, unabsehbaren Zeitraum bzw. lebenslang darstellen. Auch ein entscheidungsunfähiger Patienten kann damit erwarten, dass seinem im Voraus erklärten Willen nach Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen gefolgt wird, selbst wenn seine Erkrankung nicht zwingend tödlich verläuft. Dies wird vom BDP unterstützt. Es darf aus psychologischer Sicht keinen Behandlungszwang zu einer aus ärztlicher Sicht vernünftigen Maßnahme geben. Die Gründe für einen Sterbewunsch bzw. die Nichtanwendung lebensverlängernder Maßnahmen sind in der Regel körperliche und/oder seelische Leiden, physische und/oder psychische Schmerzen, die als unerträglich empfunden bzw. bewertet werden. "Nur das Individuum, das solche Leiden oder Schmerzen erlebt bzw. antizipiert, kann deren Erträglichkeit beurteilen. Die zutiefst subjektive Natur der Empfindungen von Hilflosigkeit, Leid und Qual lässt keine Möglichkeit der Fremdbeurteilung zu", betont der Verband. In der Fachwelt diskutierte "Ethikkonsile" sind aus Sicht des BDP zwar sinnvoll, jedoch hält der Verband die generelle Forderung nach Einsetzung eines Ethikkonsils bei der Umsetzung von Patientenverfügungen für weltfremd. Zu leicht würde damit auch das Selbstbestimmungsrecht von Patienten wieder in Frage gestellt. In uneindeutigen oder heiklen Situationen seinen Ethikberatung, Ethikkonsil oder ethische Fallbesprechung selbstverständlich hilfreich.
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