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15.2.2011
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Betrieb eines
bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
Wie bisherige Erfahrungen und Untersuchungen zeigen, stehen der Bedarf und
die Sinnhaftigkeit von Opferberatungsangeboten außer Frage. Vor diesem
Hintergrund begrüßen wir die Einrichtung eines bundesweiten Hilfetelefons
sehr.
Unter praktischen Gesichtspunkten erscheint jedoch fraglich, ob die hohen
Ziele und Anforderungen an die Ausgestaltung des Angebots - wie die Qualifikation
der Beraterinnen, Mehrsprachigkeit und 24-stündige Erreichbarkeit - unter ökonomischen
und fachlichen Gesichtspunkten realisierbar sind. Zudem besteht vielerorts bereits
ein breitgefächertes Opferhilfeberatungsangebot für Frauen, so dass
eine darüber hinausgehende Verbesserung des Hilfeangebots durch die geplante
Maßnahme fraglich erscheint. Daher ist auch aus unserer Sicht eine zeitnahe
wissenschaftliche Evaluation der Inanspruchnahme des Hilfetelefons notwendig,
wie es § 5 des Referentenentwurfs zum Hilfetelefongesetz vorsieht.
Darüber hinaus geben wir zu bedenken, ob ein zentrales Beratungsangebot
nicht stärker auf die Funktion des Türöffners zur Inanspruchnahme
in Verbund mit einer Vermittlungsaufgabe in regionale Strukturen im Sinne eines
aktiven Lotsen konzentriert wird. Dies würde im Unterschied zur Vorgabe „anonyme
Telefonberatung“ den Bedürfnissen der Anruferinnen erneut mit der
gleichen Beraterin zu sprechen, persönlichen Kontakt aufzunehmen und relativ
rasch bestehende lokale Strukturen und Ansprechpartner zu kennen, berücksichtigen.
Es ergeben sich Probleme einer zentral vorgehaltenen mehrsprachigen Beratung,
wie dem Fehlen verbreiteter Sprachen (Spanisch, Französisch, Portugiesisch),
das ganzjährige Vorhalten von mehreren Dolmetschern über 24 Stunden
täglich einschließlich
der damit verbundenen komplizierten Gesprächsstruktur in einem Dreier-Telefonat
können mit einer verknüpften Struktur besser gelöst werden. Dies
gelänge z.B. durch die aktive Vermittlung an lokale sprachkompetente Beraterinnen
einschließlich der kurzen Vorbereitung der Beraterin hinsichtlich der berichteten
Umstände im konkreten Fall. Eine Verknüpfung einer bundeseinheitlichen
Nummer mit lokalem spezialisierten Know-how stellt unserer Ansicht nach eine
bessere Lösung der Versorgungsaufgabe dar. Schließlich ist auch zu
bedenken, dass ein bundeseinheitliches Telefon mit breitem Aufgabenspektrum bestehende
Beratungsangebote und Hilfestrukturen in den Regionen zwar nur partiell ersetzen,
aber damit deren Weiterbestehen und damit auch die Vermittlungspotentiale des
zentralen Telefons deutlich schmälern würde.
Bedenklich erscheint weiterhin, dass sich mit einer Begrenzung des Angebots
auf Frauen und deren Umfeld eine Tendenz in der Praxis zur Vernachlässigung
von Beratungsangeboten für Männer als Opfer fortzusetzen scheint. Zwar
zeigen bisherige Untersuchungen, dass männliche (Trauma-)Opfer seltener
Hilfeeinrichtungen aufsuchen, unklar ist jedoch nach wie vor, ob dies Geschlechtsstereotypen
oder strukturellen Aspekten, wie das Fehlen von spezialisierten Hilfsangeboten
für Männer, geschuldet ist. Es darf nicht übersehen werden, dass
Studien darauf hinweisen, dass deutlich mehr männliche als weibliche Traumaopfer
von unmittelbar nach dem erlittenen Trauma geleisteter Hilfe profitieren würden
(Ludewig, Praxis der Rechtspsychologie 2010, S. 325, 335 ff.). Vor diesem Hintergrund
ist zu überdenken, ob der Adressat eines Hilfetelefons, das als Erst-/Basisangebot
ein breites Spektrum von Opfern erreichen möchte, nicht auch auf Männer
als Opfer von Gewalt ausgeweitet werden muss.
Spätestens im Kontext der Evaluation sollte daher geprüft werden,
ob der Bedarf dieser Zielgruppe durch andere Angebote abgedeckt ist oder z.B.
aufgrund des Auslaufens des Beratungstelefons zu Sexueller Gewalt integriert
werden sollte. Ein derartiger Prüfauftrag könnte in der Begründung
vorgesehen werden.
Änderungsvorschlag zur Begründung Nummer IV:
Der Bezug zwischen einem Studiengang als Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin
zur Gesprächsführungskompetenz von psychisch belasteten Frauen in besonderen
Notsituationen und ggf. bestehender Traumatisierung ist fachlich nicht nachvollziehbar.
Abgesehen davon, dass in der Beratung dieser Zielgruppe psychologische Kompetenzen
und Wissen über psychische Belastungen und deren Bewältigung eine wesentliche
Rolle spielen und diese im Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik nicht
vorkommen, ist grundsätzlich der Bezug auf eine Berufsgruppe als Qualifikationsmerkmale
im Zuge der Umsetzung von Bologna und der Vielfalt von Studieninhalten nicht
mehr nachvollziehbar. Wir schlagen daher, vor als Qualifikationsmerkmale einschlägige
Berufserfahrungen im benannten Themenfeld vorzusehen und in diesem Zusammenhang
keine spezielle Berufsgruppe zu erwähnen, so dass alle
sozialen Gesundheitsberufe mit einschlägiger Beratungskompetenz tätig
werden können.
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