|
30.11.2010
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
des Beschäftigtendatenschutzes Drs-Nr. 535/10
Zunächst äußern wir unser Bedauern, nicht schon im Vorfeld
- zumindest bezogen auf die nachfolgend erörterte, uns direkt betreffende
Regelung - eingebunden worden zu sein. Der BDP begrüßt die Konkretisierung
des Schutzes von Beschäftigtendaten, insbesondere auch in Bezug auf Eignungstests
durch den geplanten § 32a Abs. 2 BDSG.
A)
Für bedenklich halten wir allerdings den Satz 5 dieses Absatzes:
„Sind Eignungstests ganz oder teilweise durch Personen durchzuführen,
die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, darf dem Arbeitgeber insoweit
nur mitgeteilt werden, ob der Beschäftigte nach dem Ergebnis des Eignungstests
für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist.“
1)
Faktisch dürfte diese Regelung weit überwiegend nur Psychologen betreffen,
wie auch viele Landesdatenschutzgesetze im Sinne von Eignungstests nur psychologische
Untersuchungen regeln. Auch wenn es Gründe geben mag, wie geplant „Eignungstests“ trotz
der fachlichen Besetzung des Begriffs in der Psychologie globaler zu formulieren,
droht die Einschränkung auf schweigeverpflichtete Berufe in Satz 5 das angestrebte
Ziel zu konterkarieren.
Sie unterstellt unzutreffend, dass nur bei psychologischen Eignungstests,
die von Angehörigen schweigeverpflichteter Berufe durchgeführt werden,
sensible Daten bei den Beschäftigten/Bewerbern erhoben werden, die in Hinblick
auf die Weitergabe an den Arbeitgeber eingeschränkt werden sollen.
Die Schutzbedürftigkeit der bei psychologischen Eignungstests erhobenen
bzw. gewonnenen Daten ist grundsätzlich unabhängig davon zu betrachten,
ob der Durchführende der strafbewehrten Schweigepflicht unterliegt. Zur
Pointierung sei das Beispiel genannt, dass von Fachfremden, die keiner strafrechtlichen
Schweigepflicht unterliegen, psychologische Eignungstests durchgeführt werden
- für die dann keine wissenschaftlichen Standards bestehen ! - und die ggf.
zur Gerierung von Daten führen können, die sogar falsch sind. Nach
der vorliegenden Regelung des § 32a Abs. 2 wäre die Übermittlung
dieser Daten an den Arbeitgeber nicht durch diese Vorschrift ausgeschlossen.
Besonders vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der Eignungsbeurteilungen von
Fachfremden durchgeführt wird, sollte der grundsätzlichen Zielrichtung
des § 32a des Entwurfs, alle bei psychologischen Eignungstests gewonnenen
Daten unabhängig von der Schweigepflicht des Durchführenden zu regeln,
Rechnung getragen werden.
Nach derzeitigem Entwurfsstand droht die Regelung zu einem Verdrängungswettbewerb
zu führen, bei dem Dienstleister in den Vordergrund treten, deren Qualifikation
für die psychologische Eignungsdiagnostik gerade fraglich ist. Mehr noch
fallen ausgerechnet deren Daten aus dem Anwendungsbereich des § 32a Abs.
2 Satz 5. Denn die Arbeitgeberseite wird typischerweise ihr Interesse nach mehr
Informationen befriedigen wollen.
Mit anderen Worten: Werden Erkenntnisse über persönliche Eigenschaften
in der Eignungsdiagnostik gewonnen, sind sie nicht nur dann sensibel, wenn sie
von schweigeverpflichteten Personen gewonnen werden, sondern auch – wenn
nicht sogar erst recht – wenn sie von Personen gewonnen werden, die lediglich
glauben in der Lage zu sein, richtige psychologische Erkenntnisse zu gewinnen.
2)
Ein Blick auf die landesdatenschutzrechtlichen Regelungen untermauert diesen
Einwand. Von den 10 Bundesländern, die psychologische Informationen im Rahmen
ihrer Regelungen zum Datenschutz in Dienst- und Arbeitsverhältnissen in
ihren Landesdatenschutzgesetzen zum Gegenstand gemacht haben, stellen acht
nicht auf den Psychologenberuf ab. Meistens ist von "psychologischer Untersuchung",
mal von psychologischen Daten, psychologischen Befunden und psychologischen Tests
die Rede.
Hervorzuheben ist die Regelung in Bremen: § 20 Abs. 4 Satz 2 BremDSG thematisiert
den Psychologenberuf vorbildlich bei der Frage, wer psychologische Daten überhaupt
erheben darf. Dann kommen obige Einwände gar nicht zum Tragen (vermutlich ähnlich
wie in Bremen scheint in Sachsen-Anhalt § 28 Abs. 2 DSG-LSA zu implizieren,
dass nur Psychologen die psychologische Eignungsdaten erheben dürfen).
3)
Wir schlagen deshalb vor, in Anlehnung an § 20 Abs. 4 Satz 2 BremDSG den Psychologenberuf
derart aufzugreifen, dass die Datenerhebung in Form psychologischer Eignungstests – besser "psychologischer
Untersuchungen", da im psychologischen Sprachgebrauch psychologische Eignungstests
nur untergeordnete unselbständige Werkzeuge einer übergeordneten Eignungsdiagnostik
sind – nur zulässig ist, wenn sie durch Psychologen durchgeführt
werden.
Lässt sich der Gesetzgeber trotz der guten Gründe dafür nicht
gewinnen, muss zumindest die psychologische Untersuchung unabhängig vom
Beruf bzw. der strafbewehrten Schweigepflicht des Ausübenden erfasst und
die dabei gewonnenen Daten der Regelung zugeführt werden, dass nur deren
Ergebnis der Eignung mitgeteilt werden darf.
B)
Der geplante § 32a Abs. 2 führt – jenseits der Frage, ob der
Durchführende beruflich der strafbewehrten Schweigepflicht unterfällt – in
den Ausgleich und die Abwägung grundrechtlich geschützter Interessen.
In Parallele zu ärztlicher Datengewinnung auch die – in der Regel
psychologische – Eignungsdiagnostik der Einschränkung zu unterwerfen,
dass nicht alle Einzelergebnisse an den Arbeitgeber übermittelt werden
können, ist zielführend und unserer Auffassung nach grundsätzlich
richtig, weil diese Systematik Grundlage für das erforderliche Vertrauen
der Bewerber gegenüber den Testdurchführenden und damit zwingende Voraussetzung
für eine belastbare Datenbasis ist.
Auch kann der Gesetzgeber im Wege des BDSG widerstreitende Grundrechtspositionen
in typisierender Verallgemeinerung verbindlich regeln, ohne dass dies verfassungsrechtlich
bedenklich ist. Ob allerdings eine generelle Pauschalierung über jegliche
psychologische Eignungstests gleich welcher Art und Zielrichtung hinweg auf ein
einziges "ja" oder "nein" wünschenswert und verfassungsrechtlich
unbedenklich ist, ist unserer Auffassung nach zweifelhaft. Nicht nur dass es
ein erheblichen Grundrechtsschutz des Arbeitgebers dahingehend geben kann, die
psychologische Bewertung von Einzelkompetenzen der Bewerber zu erfahren, auch
die Bewerber können ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran
haben, mit bestimmten Einzelkompetenzen beim Arbeitgeber Eindruck zu machen.
Wir sehen eine recht einfache und pragmatische Lösung in der Verwendung
des Plurals. Schon in der jetzigen Formulierung besteht – wohl unbewusst – eine
Diskrepanz im geplanten § 32a Abs. 2 Satz 5 dahingehend, dass mit dem Plural "Eignungstests" begonnen
wird, der Satz aber mit dem Singular "dem Ergebnis des Eignungstests" endet,
was sogar die grammatikalische Auslegung zuließe, es können mehrere
Eignungstestergebnisse im Sinne von „geeignet ja/nein“ übermittelt
werden.
Stringenter und auch realitätsnäher wäre es, in der Formulierung
des gesamten § 32a Abs. 2 von vorne herein mehrere Eignungstests mit mehreren
Eignungsergebnissen und deren Übermittlung an den Arbeitgeber zuzulassen.
Dies halten wir deswegen für ausgewogen, weil über das Erforderlichkeitsgebot
das entscheidende Korrektiv möglich ist.
C)
Ein neuer § 32a Abs. 2 könnte lauten:
Der Arbeitgeber darf die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
von sonstigen Untersuchungen oder Prüfungen abhängig machen, wenn die
Untersuchungen oder Prüfungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit
oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich sind, um festzustellen,
ob der Beschäftigte zum Zeitpunkt
der Arbeitsaufnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist (Eignungstests).
Der Beschäftigte muss in den Eignungstest nach Aufklärung über
dessen Art und Umfang sowie in die Weitergabe des Ergebnisses des Eignungstests
an den Arbeitgeber eingewilligt haben. Der Eignungstest ist nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden durchzuführen, sofern solche bestehen. Dem Beschäftigten
ist das Ergebnis jedes Eignungstests mitzuteilen. Eignungstests als psychologische
Untersuchungen dürfen nur durch Personen mit mindestens vierjährigem
Hauptfachstudium der Psychologie (Psychologen) durchgeführt werden; dem
Arbeitgeber dürfen die Ergebnisse dieser Eignungstests nur in Form der Eignung/Nichteignung
mitgeteilt werden.
Mindestens aber sollte § 32a Abs.2 Satz 5 lauten:
Sind Eignungstests ganz oder teilweise durch Personen durchzuführen,
die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen oder erfolgen sie als psychologische
Untersuchung, darf dem Arbeitgeber insoweit nur mitgeteilt werden, ob der Beschäftigte
nach dem Ergebnis des Eignungstests für die vorgesehenen Tätigkeiten
geeignet ist.
|